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   VG München, 22.05.2006 - M 7 K 05.5   

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https://dejure.org/2006,38815
VG München, 22.05.2006 - M 7 K 05.5 (https://dejure.org/2006,38815)
VG München, Entscheidung vom 22.05.2006 - M 7 K 05.5 (https://dejure.org/2006,38815)
VG München, Entscheidung vom 22. Mai 2006 - M 7 K 05.5 (https://dejure.org/2006,38815)
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Wird zitiert von ... (7)

  • VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 1527/18

    Akteneinsicht in Jugendhilfeakten; Rechtsschutz gegen Kostenentscheidung im

    Wird kein Antrag gestellt -wozu keine prozessuale Pflicht besteht [VG München Urteil vom 22.05.2006, M 7 K 05.5, BeckRS 2006, 31832]-, so ist das Gericht der Hauptsache an die Weigerungserklärung der obersten Aufsichtsbehörde gebunden [BVerwG, a.a.O.; Schoch/Schneider/Bier/Rudisile, 38. EL Januar 2020, VwGO § 99 Rn. 31, 31a; Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 99 Rn. 23].
  • VG Düsseldorf, 23.10.2019 - 20 K 13111/17

    Klage eines Vereins gegen die Einstufung des Verfassungsschutzes als

    Die von dem Beklagten immer wieder aktuell zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben, die sich aus dem Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) ergeben, können letztlich nicht vorbeugend durch Gerichtsurteil beschränkt werden, vgl. VG München, Urteil vom 25. März 1999 - M 17 K 96.1685 -, juris Rn. 21; VG München, Urteil vom 22. Mai 2006 - M 7 K 05.5-, juris Rn. 103.
  • VG Hamburg, 11.10.2006 - 10 K 914/06

    Unterlassungsanspruch gegen Äußerungen des Leiters des Landesamtes für

    Denn durch die Veröffentlichung entstehen nicht wieder gutzumachende Schäden, wenn die öffentlich mitgeteilten Informationen unrichtig sind (vgl. VG München, Urteil vom 22. Mai 2006 - M 7 K 05.5 -, Juris).

    Unabhängig davon, ob man einen Anspruch auf Unterlassung grundrechtsbeeinträchtigender Äußerungen der Exekutive direkt aus dem betroffenen Grundrecht ableitet oder mit der früheren Auffassung § 1004 BGB analog anwendet, steht ein solcher Unterlassungsanspruch grundsätzlich demjenigen zu, der unmittelbar durch die angegriffene Äußerung in seinen (Grund-) Rechten berührt wird (VG München, Urteil vom 22. Mai 2006 - M 7 K 05.5 -, Juris).

  • VG München, 27.09.2022 - M 30 K 18.1188

    Erwähnung eines Motorradclubs als Supporter-Club der Hells Angels in

    Im Fall eines substantiierten Bestreitens von Tatsachen dürfen sie grundsätzlich nur zur Abrundung des Gesamtbilds herangezogen werden, das sich maßgeblich auf andere Erkenntnisse stützen muss (vgl. VGH BW, U.v. 24.11.2006 - 1 S 2321/05 - juris Rn. 41 ff.; VG München, U.v. 22.5.2006 - M 7 K 05.5 - juris Rn. 56 ff.; VG Darmstadt, U.v. 14.3.2011 - 5 K 76/09 - juris Rn. 57 ff.).
  • VGH Bayern, 16.06.2009 - 5 ZB 07.272

    Berufungszulassungsantrag; Darlegung; Einbürgerung; Ausschluss des

    Denn wie im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. Mai 2006 (M 7 K 05.5, juris RdNr. 93 ff.; BayVGH vom 6.7.2007 Az. 24 ZB 06.2048) herausgearbeitet wurde, darf die Milli Gazete als Sprachrohr der IGMG bezeichnet werden (vgl. im einzelnen a.a.O., juris RdNr. 98 f.).
  • VG Berlin, 21.03.2007 - 2 A 79.04

    Einbürgerung eines Mitglieds der türkischen IGMG

    Dem steht nicht entgegen, dass die Verfassungsschutzberichte einiger Länder in Bezug auf bestimmte Aussagen zur IGMG in der Vergangenheit Gegenstand von Unterlassungsklagen der IGMG waren (siehe etwa VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 24. November 2006 - 1 S 2321/05 -, Juris [zu bestimmten Aussagen im Verfassungsschutzbericht Baden- Württemberg 2001]; VG München, Urteil vom 22. Mai 2006 - M 7 K 05.5 - [zu einzelnen Aussagen im Verfassungsschutzbericht Bayern 2001] sowie VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2005 - 1 K 4791/03 - [zu Aussagen in der Veröffentlichung des Landesamtes für Verfassungsschutz von 12/2001 "Islamismus in Nordrhein- Westfalen - Instrumentalisierung der Religion für politische Zwecke"]).
  • VG Hamburg, 13.07.2011 - 5 K 524/10
    Setzt sich der Kläger gegen Äußerungen zur Wehr, wäre es an der Beklagten ggf. die Validität ihrer Aussagen unter Beweis zu stellen (vgl. VG München, Urt. v. 22. Mai 2006, Az.: M 7 K 05.5, juris Rn. 70 ff.).
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